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Fahrerlaubnisklasse C1E

Fahrzeugdefinition1

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

 

 

Fußnote 1):
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

  1.   Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

  2.   Einsatzfahrzeuge der Polizei,

  3.   Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

  4.   Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

  5.   Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

  6.   Krankenkraftwagen,

  7.   Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

  8.   Beschussgeschützte Fahrzeuge,

  9.   Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

  10.   Spezialisierte Verkaufswagen,

  11.   Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

  12.   Leichenwagen und

  13.   Wohnmobile.

Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C und CE entsprechend.